Wie kommen Noten zustande?
Die Beurteilung der Leistungen hat die Lehrperson durch Feststellung der Mitarbeit der SchülerInnen im Unterricht, durch besondere in die Unterrichtsarbeit eingeordnete mündliche, schriftliche und praktische oder nach anderen Arbeitsformen ausgerichtete Leistungsfeststellungen zu gewinnen. Maßstab für die Leistungsbeurteilung sind die Forderungen des Lehrplanes unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand des Unterrichtes. (§ 18 Abs. 1)
Durch die Noten ist die Selbständigkeit der Arbeit, die Erfassung und die Anwendung des Lehrstoffes, die Durchführung der Aufgaben und die Eigenständigkeit der SchülerInnen zu beurteilen. (§18 Abs. 3) Das Verhalten der SchülerInnen darf in die Leistungsbeurteilung nicht einbezogen werden (§ 18 Abs. 5). Vorgetäuschte Leistungen sind nicht zu beurteilen (§ 18 Abs. 4).
Wenn die Leistungen von mehr als die Hälfte der SchülerInnen bei einer schriftlichen oder graphischen Leistungsfeststellung mit “Nicht genügend“ zu beurteilen sind, so ist sie mit neuer Aufgabenstellung ein Mal zu wiederholen. Die bessere Note zählt (Durchführungsverordnungen (DV) zum SchUG §7).
Die LehrerInnen haben alle in dem betreffenden Unterrichtsjahr erbrachten Leistungen zugrunde zu legen, wobei dem zuletzt erreichten Leistungsstand das größere Gewicht zuzumessen ist (§ 20 Abs. 1).
Was darf bei Schularbeiten gefragt werden?
Bei den Schularbeiten sind mindestens zwei Aufgaben mit voneinander unabhängigen Lösungen zu stellen. Ausnahmen bilden hierbei Schularbeiten in “Deutsch“ und in Fremdsprachen nach dem Anfangsunterricht (DV zum SchUG §7).
Die zu prüfenden Lehrstoffgebiete sind den SchülerInnen mindestens eine Woche vor der Schularbeit bekannt zu geben. Der in den beiden letzten Unterrichtsstunden des betreffenden Gegenstands behandelte neue Lehrstoff darf nicht Gegenstand der Schularbeit sein.
Schularbeiten müssen innerhalb einer Woche korrigiert und beurteilt zurückgegeben werden.
Dürfen in einem Gegenstand neben Schularbeiten auch noch Tests geschrieben werden?
Nein! Tests in Unterrichtsgegenständen, in denen mehr als eine Schularbeit je Semester vorgesehen ist, sind unzulässig.
Welche Regelungen müssen bei Tests eingehalten werden?
Die schriftlichen Überprüfungen - zu ihnen zählen Tests und Diktate - müssen mindestens zwei Unterrichtstage vorher bekannt gegeben werden. Die Arbeitszeit der schriftlichen Überprüfung darf in der AHS-Oberstufe keine 20 Minuten und in den BHS und BMS keine 25 Minuten überschreiten.
Auch schriftliche Überprüfungen müssen binnen einer Woche korrigiert und beurteilt den SchülerInnen zurückgegeben werden.
Kann ich mit einem “Nicht genügend“ aufsteigen?
Grundsätzlich ja. Wichtig ist, dass du nicht bereits im Jahreszeugnis des vorhergegangenen Schuljahres in demselben Pflichtgegenstand die Note “Nicht genügend“ erhalten hast. Weiters muss der betreffende Pflichtgegenstand - ausgenommen an Berufsschulen - auch im kommenden Schuljahr lehrplanmäßig vorgesehen sein. Außerdem muss die Klassenkonferenz feststellen, dass du aufgrund deiner Leistungen in den übrigen Pflichtgegenständen die Voraussetzungen für das Aufsteigen in die nächst höhere Schulstufe im Hinblick auf die Aufgabe der betreffenden Schulart aufweist (§ 25 Abs. 2)
Bist du zum Aufsteigen berechtigt und nimmst du die Möglichkeit einer Wiederholungsprüfung zu Schulbeginn wahr, so bleibt deine Berechtigung zum Aufsteigen unabhängig von deinen Leistungen bei der Wiederholungsprüfung erhalten (§ 23 Abs. 3).
Wie oft kann ich “sitzenbleiben“?
Zum Abschluss einer BMS darfst du höchstens ein Schuljahr länger benötigen, als es die Zahl der Schulstufen vorschreibt, für die BHS und AHS zwei.
Auf Ansuchen kann dir der Landesschulrat jedoch ein weiteres Schuljahr genehmigen, wenn der längere Schulbesuch durch Krankheit oder gleichwertige Gründe bedingt ist (§ 32 Abs. 8).
SchülerInnen von Berufsschulen, die infolge von Wiederholen einer Schulstufe die Berufsschule mit Beendigung des Lehrverhältnisses nicht abgeschlossen haben, sind berechtigt, mit Zustimmung des Schulerhalters sowie mit Bewilligung der Schulbehörde erster Instanz die letzte Stufe der Berufsschule zum Zweck der Erlangung eines erfolgreichen Berufsschulabschlusses zu besuchen.