Der Schulgemeinschaftsausschuss (SGA) ist das wichtigste schulinterne Gremium.
Er besteht aus 9 Mitgliedern mit Stimmrecht:
3 SchülervertreterInnen (SchulsprecherIn und die beiden StellvertreterInnen)
3 LehrervertreterInnen
3 ElternvertreterInnen und
DirektorIn
An AHS mit Unter- und Oberstufe ist zu den Sitzungen außerdem einE VertreterIn der Klassensprecher mit beratender Stimme einzuladen. Dadurch können die Interessen der SchülerInnen der AHS-Unterstufe in diesem Gremium direkt vertreten werden.
An den Berufsschulen gehören dem SGA ElternvertreterInnen nur dann an, wenn dies die Eltern von 20vH (Zwanzig von Hundert) der SchülerInnen oder der Elternverein verlangen; das Verlangen hat dann für ein Jahr Gültigkeit.
Die VertreterInnen des SGA werden gewählt. (SchUG, § 64)
Die/der SchulleiterIn hat den SGA einzuberufen, wenn dies ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder des SGA (z.B. die SchülerInnenvertreterInnen) unter gleichzeitiger Einbringung eines Antrags auf Behandlung (s. Aufgaben des SGA) verlangt.
Innerhalb einer Woche nach Beantragung einer SGA-Sitzung muss diese einberufen werden. Die/der SchulleiterIn kann auch ohne Beantragung von SchülerInnen, LehrerInnen oder Eltern eine SGA-Sitzung einberufen, wenn dies erforderlich oder zweckmäßig ist.
Mit jeder Einberufung ist gleichzeitig die Tagesordnung zu übermitteln. Die Einberufung hat spätestens zwei Wochen vor der Sitzung zu erfolgen, sofern nicht sämtliche Mitglieder einem früheren Termin zustimmen.
Jedes Schuljahr haben mindestens zwei Sitzungen stattzufinden, an Berufsschulen eine.
1. Entscheidung über
mehrtägige Schulveranstaltungen; schulbezogene Veranstaltungen; Elternsprechtage; die Hausordnung (s. Kap. „Schulordnung“); Sammlungen; Teilnahme von SchülerInnen an Veranstaltungen; Veranstaltungen betreffend der Schulgesundheitspflege und der Schulbahnberatung; Vorhaben, die der Mitgestaltung des Schullebens dienen; schulautonome Lehrplanbestimmungen; schulautonome Festlegung von Eröffnungs- und Teilungszahlen; schulautonome Schulzeitregelungen.
2. Beratung über
wichtige Fragen des Unterrichtes; wichtige Fragen der Erziehung; Planung von Schulveranstaltungen; Wahl von Unterrichtsmitteln; Verwendung von Budgetmitteln; Baumaßnahmen im Bereich der Schule.
Für die Vorberatung einzelner Angelegenheiten kann der SGA auch Unterausschüsse einsetzen. Außerdem muss über den Verlauf der Sitzung eine schriftliche Aufzeichnung geführt werden.
Den Vorsitz im SGA führt die/der SchulleiterIn ohne Stimmrecht. Alle anderen neuen Mitglieder des SGA haben jeweils eine beschließende Stimme.
Stimmenthaltung ist unzulässig. Auch eine Übertragung der Stimme auf eine andere Person (sofern sie nicht StellvertreterInnen der SGA-Mitglieder sind) ist nicht möglich. Der SGA ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder mit beschließender Stimme anwesend sind und von jeder im Ausschuss vertretenen Gruppe mindestens je ein Mitglied anwesend ist.
Eine SGA-Sitzung in der etwa 3 LehrerInnen und 2 ElternvertreterInnen anwesend sind, ist nicht beschlussfähig, da die SchülervertreterInnen fehlen.
An lehrgangs- und saisonmäßigen Berufsschulen jedoch ist der SGA bei ordnungsgemäßer Einladung jedenfalls eine halbe Stunde nach dem ursprünglich vorgesehenen Beginn beschlussfähig.
Für einen Beschluss ist im Normalfall die unbedingte Mehrheit (= eine Stimme mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen) erforderlich.
Für einen Beschluss bei folgenden Punkten ist außerdem eine Zweidrittelmehrheit in jeder Gruppe der VertreterInnen und die Anwesenheit von mindestens je zwei VertreterInnen der SchülerInnen, Eltern und LehrerInnen erforderlich:
schulautonome Lehrplanbestimmungen, schulautonome Festlegung von Eröffnungs- und Teilungszahlen, schulautonome Schulzeitregelungen,...