Anrecht auf Aufschub gibt es für die Beendigung jener Ausbildung, in der man sich am 1.1. des Jahres befand, in dem man erstmals für tauglich erklärt wurde. Wird eine weiterführende Ausbildung erst zu einem späteren Zeitpunkt begonnen (z.B. Studium nach der Matura), so ist ein Aufschub nur möglich, wenn die Unterbrechung dieser Ausbildung für den Zivildienstpflichtigen mit einer "außergewöhnlichen Härte" bzw. einem "bedeutenden Nachteil" verbunden wäre. Hier ist eine individuelle Beratung sinnvoll.